Anforderung von Rezepten und Überweisungen

 

ACHTUNG! NEU! 

 

Ab sofort werden nur noch elektronische Rezepte und AUs ausgestellt. Deshalb können Rezepte und 

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUs) bei gesetzlich Versicherten nur noch NACH Vorlage Ihrer 

 

Versichertenkarte/Gesundheitskarte im aktuellen Quartal bestellt werden. 

 

Ausnahmen hiervon sind NICHT möglich. Das EDV-Programm lässt dies nicht zu! Bitte helfen Sie uns, in dieser Phase

 

der Umstellung, von Diskussionen mit unseren Mitarbeiterinnen abzusehen und geben Sie Ihre Karte VOR Ihrer 

 

Bestellung bei uns in der Praxis ab.  

 

 

   

Sie haben mehrere Möglichkeiten Rezepte und Überweisungen bei uns zu bestellen - jedoch muss Ihre 

 

Versicherungskarte bereits im aktuellen Quartal eingelesen worden sein:

 

  • telefonisch über unseren Anrufbeantworter Telefon: (0711) 373169. Der Anrufbeantworter ist rund um die Uhr geschaltet.
  • per Telefax: (0711) 371304
  • per eMail an: info@hausaerzte-esslingen.de

 

Wir bemühen uns, zeitnah Ihre Anliegen zu bearbeiten.

Üblicherweise können die Formulare am Folgetag ab 16 Uhr zu den Öffnungszeiten in der Praxis abgeholt werden. Bringen Sie bitte stets Ihre Gesundheitskarte der Krankenkasse mit.

 

 

Rezepte:

 

Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:

  • Name, Vornamen und Geburtsdatum
  • Medikamentenname (z.B. Amlodipin)
  • Dosis (z.B. 5 mg)
  • Menge (N1, N2, N3 oder Stückzahl, z.B. 30 Stk. )

 

Wichtige Information:

Bitte beachten Sie, dass ohne einen direkten ärztlichen Kontakt nur Folgerezepte ausgestellt werden können.

 

 

Überweisungen:

 

Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:

  • Name, Vornamen und Geburtsdatum
  • Fachrichtung (z.B. Augenheilkunde)
  • Überweisungsgrund (z.B. grauer Star)

 

Informationen für Sie:

Ob eine Überweisung zum Facharzt ausgestellt wird, obliegt der Entscheidung des überweisenden Arztes. Gelegentlich werden Patienten zunächst in meine Sprechstunde einbestellt, um die Erforderlichkeit der Facharztkonsultation zu prüfen. Der Facharztbesuch muss im gleichen Quartal stattfinden.